Statuten
der
Interessengemeinschaft Aarbergergasse (IGA)
I. Name – Sitz und Zweck
Art. 1
Die Interessengemeinschaft Aarbergergasse (kurz IGA
genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Bern.
Art.
2
Die IGA verfolgt den Zweck, die gemeinsamen Interessen der
Aarbergasse zu fördern.
Dieser Zweck wird namentlich erreicht durch gemeinsame
Aktionen, Zusammenarbeit mit und Interventionen bei
Behörden, Gewerbe, Privaten sowie anderen gleichgerichteten
Institutionen und Vereinen.
II.
Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied der IGA können
insbesondere werden: Geschäfte, Anwohner und Hauseigentümer
an der Aarbergergasse, aber auch weitere Personen und
Firmen, welche die Ziele der IGA unterstützen.
Art.
4
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des
Vorstandes. Der Austritt ist möglich auf Ende des
Geschäftsjahres.
Einen Ausschluss aus wichtigen Gründen kann die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes
beschliessen.
Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand
vorgenommen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderung
seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt.
Art.
5
Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine
Stimme.
Eine Vertretung an der Mitgliederversammlung ist
ausgeschlossen.
Es besteht keine persönliche Haftung der Mitglieder für
Schulden der IGA. Auch besteht kein Anrecht der Mitglieder
auf das Vermögen bei Austritt und Ausschluss oder bei der
Auflösung der IGA.
Mitglieder und weitere Personen, die um die IGA besondere
Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt
werden.
III.
Organisation
Art. 6
Die Organe der IGA sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
Art.
7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
einmal statt. Sie kann zusätzlich auf Antrag des Vorstandes
oder auf Antrag von 10 Mitgliedern einberufen werden. Sie
wird vom Vorstand 14 Tage zum voraus aufgeboten, mit Angabe
der zu behandelnden Traktanden.
Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Präsidiums und der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Rechnungsrevisoren
c) Genehmigung des Jahresberichts, der Rechnungen und des
Jahresbudgets.
d) Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen
f) Beschlussfassung über die Auflösung der IGA
Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem einfachen Mehr der
anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von lit. f, für welche
eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich
ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er
konstituiert sich selbst. Das Präsidium und die Mitglieder
des Vorstandes werden für 1 Jahre gewählt, Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Viertel seiner Mitglieder Anwesend sind und fasst
seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden
Mitglieder.
Der Vorstand ist zu allen Geschäften ermächtigt, die nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist das
vorbereitende und ausführende Organ der IGA und vertritt
sie nach aussen. Unterschriftberechtigt sind die Mitglieder
des Vorstandes zu zweit.
Es steht dem Vorstand frei, für einzelne Aktionen
Kommissionen zu bestellen, die in seinem Namen handeln.
Die Vorstandsmitglieder sowie die Kommissionsmitglieder und
Revisoren arbeiten ehrenamtlich.
Art.
9
Zwei Rechnungsrevisoren werden alternierend für 2 Jahre
gewählt. Sie prüfen die Rechnungen und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.
IV.
Finanzen
Art.
10
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die
Mitgliederversammlung bestimmt.
V.
Auflösung der IGA
Art.
11
Im Falle der Auflösung der IGA ist das Vermögen dem Verein
BernCity oder einer Institution mit ähnlichem Zweck zu
übergeben.
Diese Statuten sind von der konstituierenden
Mitgliederversammlung am 11. September 2007 angenommen
worden.
Interessengemeinschaft Aarbergergasse
Der/die Präsident/in: Der/die Sekretär/in: