Statuten


der Interessengemeinschaft Aarbergergasse (IGA)





I. Name – Sitz und Zweck

Art. 1


Die Interessengemeinschaft Aarbergergasse (kurz IGA genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Bern.

Art. 2

Die IGA verfolgt den Zweck, die gemeinsamen Interessen der Aarbergasse zu fördern.

Dieser Zweck wird namentlich erreicht durch gemeinsame Aktionen, Zusammenarbeit mit und Interventionen bei Behörden, Gewerbe, Privaten sowie anderen gleichgerichteten Institutionen und Vereinen.


II. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied der IGA können insbesondere werden: Geschäfte, Anwohner und Hauseigentümer an der Aarbergergasse, aber auch weitere Personen und Firmen, welche die Ziele der IGA unterstützen.

Art. 4

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes. Der Austritt ist möglich auf Ende des Geschäftsjahres.

Einen Ausschluss aus wichtigen Gründen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschliessen.

Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt.

Art. 5

Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Eine Vertretung an der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.


Es besteht keine persönliche Haftung der Mitglieder für Schulden der IGA. Auch besteht kein Anrecht der Mitglieder auf das Vermögen bei Austritt und Ausschluss oder bei der Auflösung der IGA.

Mitglieder und weitere Personen, die um die IGA besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.


III. Organisation

Art. 6


Die Organe der IGA sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren

Art. 7

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie kann zusätzlich auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 10 Mitgliedern einberufen werden. Sie wird vom Vorstand 14 Tage zum voraus aufgeboten, mit Angabe der zu behandelnden Traktanden.

Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Präsidiums und der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Rechnungsrevisoren
c) Genehmigung des Jahresberichts, der Rechnungen und des Jahresbudgets.
d) Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen
f) Beschlussfassung über die Auflösung der IGA

Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von lit. f, für welche eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Art. 8

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Das Präsidium und die Mitglieder des Vorstandes werden für 1 Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder Anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.

Der Vorstand ist zu allen Geschäften ermächtigt, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist das vorbereitende und ausführende Organ der IGA und vertritt sie nach aussen. Unterschriftberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes zu zweit.

Es steht dem Vorstand frei, für einzelne Aktionen Kommissionen zu bestellen, die in seinem Namen handeln.

Die Vorstandsmitglieder sowie die Kommissionsmitglieder und Revisoren arbeiten ehrenamtlich.

Art. 9

Zwei Rechnungsrevisoren werden alternierend für 2 Jahre gewählt. Sie prüfen die Rechnungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.


IV. Finanzen

Art. 10

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

V. Auflösung der IGA

Art. 11

Im Falle der Auflösung der IGA ist das Vermögen dem Verein BernCity oder einer Institution mit ähnlichem Zweck zu übergeben.

Diese Statuten sind von der konstituierenden Mitgliederversammlung am 11. September 2007 angenommen worden.






Interessengemeinschaft Aarbergergasse

Der/die Präsident/in: Der/die Sekretär/in: